Leistungen
bei Thrombose

Diagnostik und Behandlung bei Thrombose

Wenn der Verdacht auf eine tiefe Beinvenenthrombose vorliegt, ist dies ein Notfall. Diesem Verdacht muss nachgegangen werden. Per Duplexsonographie kann diese Frage fast immer beantwortet werden.

Sollten wir eine tiefe Beinvenenthrombose bei Ihnen diagnostiziert haben, werden wir auch umgehend die erforderliche Therapie einleiten. Der größte Teil der Betroffenen kann ambulant behandelt werden. Wir begleiten Sie bei der Einleitung der erforderlichen „Blutverdünnung“ (Antikoagulation) und vereinbaren mit Ihnen die Ultraschall- Kontrolluntersuchungen um eine mögliche Zunahme der Thrombose rechtzeitig detektieren zu können.

Je nach Ausprägung der Thrombose wird die Dauer der Antikoagulation und die Kompressionsbehandlung festgelegt.

Venöse Verschlussplethysmographie (VVP)

Sie erlaubt die Bestimmung der venösen Kapazität der Beine (Erhöhung bei Krampfadern) und die Messung des venösen Rückstroms aus den Beinen (Reduktion bei Abflusshindernis wie bei Thrombose). Eine Operation von Krampfadern ist nur bei freiem Abfluss im tiefen Venensystem durchführbar.

D-Dimere

D-Dimere sind Spaltprodukte von Fibrin, einem wichtigen Eiweiß zur Blutgerinnung. Wird ein Blutgerinnsel aufgelöst, wird Fibrin gespalten. Die D-Dimere entstehen, wenn im Körper Blutgerinnsel wieder aufgelöst werden.

D-Dimere werden bei Verdacht auf eine  Lungenembolie, eine übermäßige Blutgerinnung (disseminierte intravasale Gerinnung) oder einer Beinvenenthrombose bestimmt. Sie liefern wichtige  Hinweise darauf, ob sich im Körper Blutgerinnsel gebildet haben.

Weitere Gesundheitsinfos:

Gefäßsystem

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Gern informieren wir Sie in einem persönlichen, unverbindlichen Gespräch über die Behandlung und die Kosten. Bitte sprechen Sie uns an!

Wie Sie wissen, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse nicht alle ärztlichen Leistungen. Zu diesen individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) gehören auch Eingriffe, die aus medizinischer Sicht zwar nicht notwendig sind, die jedoch für den Patienten durchaus eine Einschränkung des Wohlbefindens und des Aussehens darstellen oder dennoch Schmerzen verursachen und die Lebensqualität vermindern. Diese Leistungen sind Selbstzahlerleistungen und nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung abgedeckt.