Leistungen
bei einer arteriellen Verschlusskrankheit

Betreuung von Patienten/innen mit arterieller Verschlusskrankheit

In jedem Stadium der arteriellen Verschlußkrankheit möchten wir für die Betroffenen ein adäquater Berater sein. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung sind wir in der Lage Ihnen ein auf Ihre spezielle Lebenssituation angepasstes Therapiekonzept anbieten zu können.

Wir können Sie beraten, ob für Sie zunächst regelmäßige Kontrollen und Meidung der Risikofaktoren empfehlenswert sind. Aber wir werden Sie auch unterstützen wenn es darum geht mit Ihnen eine Behandlung der verengten Arterien zu planen. Nach  erfolgter  interventioneller Behandlung  oder nach einer Bypassanlage möchten wir für Sie stets ein kompetenter Ansprechpartner sein.

Auch eine Verengung der Halsschlagadern können wir anhand der Ultraschalluntersuchungen diagnostizieren und bei Nachweis einer Auffälligkeit die erforderlichen weiteren Schritte einleiten.

Arterielle Verschlussdruckmessung – Knöchel-Arm-Index

Durch die Kombination von einer dopplersonographischer Ableitung der Arm- und Knöchelarterien mit einer Blutdruckmessung wird der jeweilige arterielle Verschlussdruck bestimmt. Die erhaltenen Werte am Arm und Knöchel werden vergleichen und der Quotient berechnet. Dieser Wert ermöglicht eine Aussage über das Vorliegen einer Durchblutungsstörung und über den Schweregrad der Arteriellen Verschlusskrankheit. Diese sehr einfache und beliebig wiederholbare Methode kann auch zur Verlaufsbeobachtung der Erkrankung und zur Erfolgsbeurteilung bei einer Gefäßintervention oder Gefäßkonstruktion verwendet werden.

Weitere Gesundheitsinfos:

Gefäßsystem Durchblutungsstörung

Haben Sie Fragen oder wünschen Sie mehr Informationen?

Gern informieren wir Sie in einem persönlichen, unverbindlichen Gespräch über die Behandlung und die Kosten. Bitte sprechen Sie uns an!

Wie Sie wissen, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse nicht alle ärztlichen Leistungen. Zu diesen individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) gehören auch Eingriffe, die aus medizinischer Sicht zwar nicht notwendig sind, die jedoch für den Patienten durchaus eine Einschränkung des Wohlbefindens und des Aussehens darstellen oder dennoch Schmerzen verursachen und die Lebensqualität vermindern. Diese Leistungen sind Selbstzahlerleistungen und nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung abgedeckt.